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Ablehnung eines Ausgangsansuchens nach § 147 StVG sowie zur Rechtzeitigkeit von Beschwerden (§ 120 Abs 2 StVG)

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Die Versagung eines Ausganges ist gerechtfertigt, wenn aufgrund eines aufrechten Schubhaftbescheides und eines Aufenthaltsverbotes zu befürchten steht, der Strafgefangene werde sich der weiteren Anhaltung entziehen.

Die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gem § 120 Abs 2, dritter Satz, StVG betrifft nur Beschwerden gegen das Verhalten eines Strafvollzugsbediensteten oder dessen Anordnungen, nicht aber Entscheidungen. Entscheidungen können gemäß § 120 Abs 2, erster Satz, StVG spätestens am 14. Tag nach jenem Tag erhoben werden, an dem die Entscheidung dem Strafgefangenen verkündet oder zugestellt worden ist.

  • LG Linz, 06.06.2014, 21 Bl 39/14f
  • Strafrecht- und Strafprozessrecht
  • JST-Slg 2014/32
  • § 147 StVG
  • § 120 StVG

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