Tatort bei einer Untreue; notwendige Feststellungen bei einer Auslandstat nach § 65 Abs 1 Z 1 StGB
- Originalsprache: Deutsch
- JSTBand 2014
- Judikatur, 1736 Wörter
- Seiten 145 -147
- https://doi.org/10.33196/jst201402014501
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Eine Untreue durch Veranlassung der Überweisung von Geldern vom Firmenkonto auf Privatkonten ist nur dann eine Inlandstat iSd § 67 Abs 2 StGB, wenn zumindest eine Ausführungshandlung bzw Beteiligungshandlung (Erteilung des Überweisungsauftrags an die kontoführende Bank der Firma) in Österreich verübt wird oder der Erfolg (Untreueschaden durch Abfluss des Geldes vom Bankkonto des Unternehmens) wenigstens zum Teil in Österreich eintritt.
Wenn es sich demzufolge um eine Auslandstat eines Österreichers iSd § 65 Abs 1 Z 1 StGB handelt, bedarf es entsprechender Feststellungen zur Strafbarkeit der vorgeworfenen Handlung im Tatortstaat und deren allfälliger Verjährung.
- Schwaighofer, Klaus
- § 67 Abs 2 StGB
- § 281 Abs 1 Z 9 lit a StPO
- § 153 StGB
- JST-Slg 2014/19
- Strafrecht- und Strafprozessrecht
- § 65 Abs 1 Z 1 StGB
- OGH, 19.03.2014, 15 Os 47/13w
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