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Unter „Anbieten“ von Suchtgift iSd § 28a Abs 1 vierter Fall SMG ist eine Willenserklärung zu verstehen, die inhaltlich ausreichend bestimmt sein, also die wesentlichen Punkte der abzuschließenden Vereinbarung enthalten und einen endgültigen Bindungswillen des Offerenten zum Ausdruck bringen muss. Hingegen ist es nicht erforderlich, dass sich das Suchtgift bereits im Besitz des Anbietenden befindet, für diesen real verfügbar ist oder von ihm tatsächlich geliefert werden kann.

  • § 27 Abs 1 Z 1 SMG
  • Strafrecht- und Strafprozessrecht
  • JST-Slg 2014/27
  • § 28a Abs 1 SMG
  • OGH, 09.04.2013, 14 Os 31/13k, (ähnlich: OGH 1. 10. 2013, 14 Os 132/13p, RIS-Justiz RS0125860)

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