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Angemessenheitsprüfung bei Regievereinbarung

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Einer Regievereinbarung, mit der ein bestimmtes Entgelt pro tatsächlich aufgewendeter Arbeitsstunde festgelegt wurde, steht die nachträgliche Angemessenheitsprüfung hinsichtlich des Zeitaufwandes nicht entgegen. Nur der tatsächlich zum Erreichen des Ziels erforderliche Einsatz wird von der Regievereinbarung umfasst. Der Werkbesteller trägt daher die Beweislast für den fehlenden Rechtsgrund von getätigten Werklohnzahlungen bzw für die Unzweckmäßigkeit der aufgewendeten Arbeitsstunden.

  • § 1152 ABGB
  • Angemessenheitsprüfung bei Regievereinbarung
  • BBL-Slg 2016/43
  • OGH, 29.09.2015, 8 Ob 96/15y
  • Baurecht

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