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Egglmeier-​Schmolke, Barbara

Verbesserung beim Werkvertrag; Fristeinhaltung; Regress gegen den Vormann

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Die Zusage, einen Mangel in Ordnung zu bringen, vorher aber noch eine Sachverhaltsaufklärung im Vorverfahren abwarten zu wollen, kann nur als eine Verbesserungszusage verstanden werden, woraus ein neuer Erfüllungsanspruch erwächst. Der Verbesserungsanspruch kann innerhalb der allgemeinen Verjährungsfrist durchgesetzt werden. Verbessert der Unternehmer innerhalb dieser Frist und ist die Fünfjahres-Frist des § 933b ABGB noch nicht abgelaufen, kann sich der Gewährleistungsverpflichtete bei seinem Verkäufer gemäß § 933b ABGB regressieren.

  • Egglmeier-Schmolke, Barbara
  • Verbesserung beim Werkvertrag
  • BBL-Slg 2016/40
  • § 933 ABGB
  • OGH, 22.09.2015, 4 O 123/15i
  • Regress gegen den Vormann
  • Baurecht
  • Fristeinhaltung
  • § 1167 ABGB

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