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Zuschreibungen nach LiegTeilG; Auswirkungen auf bestehende Dienstbarkeiten

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Die in § 25 Abs 2 LiegTeilG vorgesehene Ausdehnung der Wirksamkeit der Eintragung eines räumlich begrenzten Wegerechts auf den zugeschriebenen Teil bedeutet nur, dass auch dieser – wie das Grundstück, dem zugeschrieben wird – mit dem Wegerecht belastet ist. An der räumlichen Beschränkung des Wegerechts auf den näher beschriebenen Bereich ändert dies nichts, weil § 25 Abs 2 LiegTeilG keine Änderung des materiell-rechtlichen Inhalts der einverleibten Servitut normiert.

  • OGH, 19.08.2015, 3 Ob 94/15t
  • § 25 LiegTeilG
  • Zuschreibungen nach LiegTeilG
  • Auswirkungen auf bestehende Dienstbarkeiten
  • BBL-Slg 2016/27
  • Baurecht

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