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Irrtumsanfechtung wegen nicht eingehaltener mündlicher Zusagen im Zuge eines Vertragsabschlusses

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Das Recht zur Anfechtung eines Vertrags wegen Irrtums besteht auch dann, wenn nicht eingehaltene mündliche Zusagen über das Bestehen eines Zugangs zur Schiabfahrt (von der Wohnung zur Schipiste) in den später abgeschlossenen Kaufvertrag nicht aufgenommen wurden. Dem steht auch ein Schriftformvorbehalt für Abänderungen durch mündliche Zusagen nicht entgegen, wenn die mündliche Zusage vor Abschluss des Kaufvertrags gemacht worden ist, dann aber nicht Eingang in den schriftlichen Kaufvertrag gefunden hat, weil das Recht zur Irrtumsanfechtung kein Recht aus dem Vertrag darstellt, sondern sich aus einem Mangel beim Abschluss des Vertrages ableitet.

  • Irrtumsanfechtung wegen nicht eingehaltener mündlicher Zusagen im Zuge eines Vertragsabschlusses
  • § 871 ABGB
  • OGH, 17.09.2015, 1 Ob 154/15a
  • BBL-Slg 2016/38
  • Baurecht

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