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Warnpflichten beim Werkvertrag, Kausalitätserfordernis beim Mitverschulden

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Mehrere zur Herstellung desselben Werks bestellte Unternehmer treffen – auch ohne Bestellung eines Generalunternehmers – im Rahmen ihrer Kooperationsverpflichtung Warnpflichten, wenn die Untauglichkeit des bestellten Produkts erkennbar gewesen ist. Sie haften bei Warnpflichtverletzung solidarisch, wenn ihr Anteil am Gesamtschaden nicht ermittelbar ist.

Dem Geschädigten kann eine Sorglosigkeit in eigenen Angelegenheiten nur dann als Mitverschulden eingewendet werden, wenn sie für den Schaden kausal war. Es kann ihm ein Teil des Schadens daher nur dann zur Last gelegt werden, wenn die von ihm unterlassene Handlung geeignet gewesen wäre, den Schaden geringer zu halten; für nicht adäquat verursachte Folgen seines Verhaltens hat der Geschädigte nicht einzustehen.

  • § 1304 ABGB
  • Warnpflichten beim Werkvertrag, Kausalitätserfordernis beim Mitverschulden
  • BBL-Slg 2016/39
  • § 1168 ABGB
  • OGH, 17.09.2015, 1 Ob 52/15a
  • Baurecht

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