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Baubewilligungsfreie Maßnahmen; Mitteilungspflicht

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Die Errichtung von Flutlichtbauwerken und Tribünenanlagen ist unabhängig davon, ob solche Anlagen als „Bau“ oder „Bauten“ im Sinn des § 1 sbg BauPolG zu qualifizieren sind, baubewilligungspflichtig.

Die in § 2 Abs 2 Z 14 sbg BauPolG normierte Baubewilligungsfreiheit erfordert eine vorherige schriftliche Mitteilung an die Baubehörde. Die Mitteilung der Errichtung bildet ein eigenes Tatbestandsmerkmal, sodass es sich bis zum Zeitpunkt der Mitteilung um bewilligungspflichtige Maßnahmen handelt.

  • § 1 sbg BauPolG
  • LVwG Sbg, 07.09.2015, LVwG-3/241/10-2015
  • § 2 Abs 1 Z 8 sbg BauPolG
  • BBL-Slg 2016/9
  • § 2 Abs 2 Z 14 sbg BauPolG
  • Mitteilungspflicht
  • Baubewilligungsfreie Maßnahmen
  • Baurecht

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