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„Technischer Schulterschluss“; General- und Subunternehmen; Bedeutung von Ö-Normen

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Infolge des im Bauwesen typischen Zusammenwirkens von Bauherrn, bauausführenden Unternehmen und Sonderfachleuten wie Statikern besteht neben der Hauptpflicht auf Erstellung eines bestimmten Werkes immer die Nebenpflicht der Kooperation zwischen Werkbesteller und ausführendem Werkunternehmer mit gegenseitigen Aufklärungspflichten und Kontrollpflichten.

Wäre im Zuge dieser Kooperation die Untauglichkeit des bestellten Produktes erkennbar gewesen, dann haften die Unternehmer für die Warnpflichtverletzung solidarisch, wenn ihr Anteil am Gesamtschaden nicht erkennbar ist.

  • BBL-Slg 2016/22
  • „Technischer Schulterschluss“
  • § 1295 ABGB
  • Bedeutung von Ö-Normen
  • Baurecht
  • General- und Subunternehmen
  • § 1151 ABGB
  • § 1168a ABGB
  • OGH, 06.08.2015, 2 Ob 223/14d

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