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Übergang eines obligatorischen Nutzungsrechtes im Erbweg

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Ein obligatorisches Nutzungsrecht (an einem Erdkeller) geht auf den Erwerber der dienenden Sache entweder durch vertragliche Übernahme oder im Wege der Gesamtrechtsnachfolge über. Ein schützenswertes Vertrauen auf das Nichtbestehen von Verpflichtungen gibt es in diesem Fall nicht.

  • § 497 ABGB
  • Übergang eines obligatorischen Nutzungsrechtes im Erbweg
  • BBL-Slg 2016/41
  • § 481 ABGB
  • Baurecht
  • OGH, 22.09.2015, 4 Ob 96/15v

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