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Baubeginn; Baugrube; Vorbereitungshandlungen

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Bloße Vorbereitungshandlungen für die Ausführung des bewilligten Vorhabens (hier: Probeschlitze mit einer Tiefe von 40 bis 60 cm ohne Absicht der Fortführung der Arbeiten in absehbarer Zeit) stellen noch keinen Baubeginn dar.

  • Baubeginn
  • § 24 Abs 1 nö BauO
  • Vorbereitungshandlungen
  • LVwG NÖ, 02.10.2015, LVwG-AV-623/001-2015
  • § 26 Abs 1 nö BauO
  • Baurecht
  • BBL-Slg 2016/5
  • Baugrube

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