Sofern die Parteien das Recht auf Widerruf einer Vereinbarung über die Einräumung eines Nutzungsrechts (Überlassung von Wohnraum) nicht vom Einritt eines künftigen Ereignisses abhängig gemacht, sondern die freie Widerruflichkeit ausdrücklich vereinbart haben, kommt es entscheidend darauf an, ob die Wohnung nach der Vereinbarung im Wesentlichen unentgeltlich überlassen wurde. Der Unentgeltlichkeit steht es gleich, wenn das geleistete Entgelt so niedrig gehalten ist, dass es gegenüber dem Wert der Benützung praktisch nicht mehr ins Gewicht fällt. Die Frage ob eine Gegenleistung des Benützungsberechtigten als Mietzins oder als ein die Annahme einer Bittleihe rechtfertigender Anerkennungszins anzusehen ist, ist nach den Verhältnissen bei Vertragsabschluss zu beurteilen. Zu prüfen ist daher, welcher ortsübliche Mietzins für das Bestandobjekt zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses erzielbar gewesen wäre. Ein entgeltliches Rechtsverhältnis liegt dann nicht vor, wenn für die überlassene Sache nicht mehr als 10% des ortsüblichen Entgelts geleistet wird.
NBL
Heft 1, September 2015, Band 2015
eJournal-Heft
- ISSN Online: 2413-8908
20,00 €
inkl MwSt
Sofortiger PDF-Download
Inhalt der Ausgabe
S. 2 - 2, Aktuell und Wissenswert
Schenkungsmeldung bei Liegenschaftsschenkung und vorbehaltenem Wohnrecht
Weitere Hefte aus dieser Zeitschrift