Der Rückersatzanspruch gemäß § 1313 ABGB zweiter Satz entsteht, wie in den Fällen der §§ 896, 1302 ABGB, noch nicht mit dem Schaden des Dritten selbst oder mit der Geltendmachung des Schadenersatzanspruches durch den geschädigten Dritten, sondern erst dann, wenn und soweit der in Anspruch genommene Teil dem Dritten tatsächlich Ersatz geleistet hat.
NBL
Heft 2, Februar 2018, Band 2018
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- ISSN Online: 2413-8908
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Inhalt der Ausgabe
S. 9 - 9, Aktuell und Wissenswert
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