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NBL

Heft 6, April 2018, Band 2018

eJournal-Heft
  • ISSN Online: 2413-8908

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Inhalt der Ausgabe

S. 37 - 37, Aktuell und Wissenswert

Bundesvergabegesetz 2018

S. 38 - 43, Rechtsprechung

OGH: Zur Erdaufschüttung an einer Grenzmauer

Beide Streitteile sind Eigentümer benachbarter Liegenschaften. Der Kläger hatte (zeitlich früher) zur Errichtung einer ebenen Einfahrt und einer Mauer in einen Hang hineingegraben. Die Standsicherheit der Mauer entsprach nicht dem Stand der Technik. Auf der Nachbarliegenschaft wurde mit der Zustimmung des Beklagten Erdreich auf der Nachbarliegenschaft abgelagert.

Der Kläger begehrte Unterlassung und Beseitigung des erhöhten Erddrucks auf die errichtete Mauer (unmittelbare Zuleitung).

§ 364 Abs 2 ABGB lautet wie folgt:

„Der Eigentümer eines Grundstückes kann dem Nachbarn die von dessen Grund ausgehenden Einwirkungen durch Abwässer, Rauch, Gase, Wärme, Geruch, Geräusch, Erschütterung und ähnliche insoweit untersagen, als sie das nach den örtlichen Verhältnissen gewöhnliche Maß überschreiten und die ortsübliche Benutzung des Grundstückes wesentlich beeinträchtigen. Unmittelbare Zuleitung ist ohne besonderen Rechtstitel unter allen Umständen unzulässig.“

Nach dieser Bestimmung unterscheidet das Gesetz zwischen mittelbarer und unmittelbarer Zuleitung. Die vom Gesetz demonstrativ aufgezählten, mittelbaren Einwirkungen sind zu dulden, wenn sich das nach den örtlichen Verhältnissen gewöhnliche Maß nicht überschreiten und die ortsübliche Benutzung des Grundstücks nicht wesentlich beeinträchtigen. Jedoch sind unmittelbare Zuleitungen (erhöhter Erddruck auf die errichtete Mauer) ohne besonderen Rechtstitel stets unzulässig.

Für den OGH war es ohne Relevanz, ob die zeitlich frühere Aufschüttung die Drucksituation verändert hat oder dass die Mauer nicht dem Stand der Technik entsprach. Dem Klagebegehren wurde stattgegeben und die Beklagte wurde verpflichtet, durch geeignete Maßnahmen den Erddruck zu beseitigen und in Zukunft zu unterlassen.

S. 38 - 38, Aktuell und Wissenswert

Teil 3: ÖNORM B 2110 – Verzug und Vertragsstrafen

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