Ein Schaden, der aus der laufenden Beeinträchtigung des Benützungsrechts des Bestandnehmers resultiert, ist als fortgesetzte Schädigung zu qualifizieren, für die die Verjährung jeweils (täglich) neu zu laufen beginnt.
NBL
Heft 6, April 2017, Band 2017
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- ISSN Online: 2413-8908
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