Im vorliegenden Fall kam noch hinzu, dass der Energieausweis erst nach Abschluss der Miet- bzw Nutzungsverträge vorgelegt wurde, und der darin angeführte Wärmebedarf daher gar nicht zum Inhalt der vertraglichen Vereinbarungen zählt. Zugesichert war lediglich der Standard eines Niedrigenergiehauses, wobei sich selbst der tatsächliche Wärmeverbrauch noch innerhalb dieses Rahmens hält.
Bei Vertragsabschluss stand noch das EAVG 2006 in Geltung. § 6 EAVG 2012 qualifiziert die im Energieausweis angeführten Energiekennzahlen nun zwar ausdrücklich als bedungene Eigenschaften iSd § 922 ABGB. Allerdings weisen der Gesetzestext und die Materialien (RV 1650 BlgNR 24. GP 18) relativierend darauf hin, dass der Energieausweis keine Aussage zum erwartbaren Energieverbrauch, sondern lediglich zu energietechnischen Eigenschaften (idR des gesamten Gebäudes) trifft, und auch dies nur mit einer unvermeidbaren Bandbreite.