Der spezielle Schutzmechanismus des § 37 Abs 4 WEG soll den Wohnungseigentumsbewerber bei der Wohnungseigentumsbegründung im „Althaus“ vor der nicht ausreichenden Berücksichtigung der anstehenden Kosten für Erhaltungsmaßnahmen bewahren. Zweck der Regelung ist es, die Übervorteilung des Wohnungseigentumsbewerbers, der oft rechtlich unerfahren ist und die Problematik des Wohnungseigentums an einem Gebäude, das hohen Instandsetzungsaufwand erfordert, nicht abzuschätzen vermag, zu verhindern.
NBL
Heft 9, Juni 2016, Band 2016
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- ISSN Online: 2413-8908
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