Punkt 12.3.1. ÖNORM B 2110 enthält für vertragliche Schadenersatzansprüche eine Haftungsbegrenzung bei leichter Fahrlässigkeit gegenüber einem Vertragspartner. Die der OGH setzte sich mit der Frage auseinander, ob die Haftungsbegrenzung bei leichter Fahrlässigkeit auch auf Ansprüchen Dritter erstreckt werden kann, obwohl diese in keinem direkten Vertragsverhältnis stehen.
Der OGH bejaht dies und führt hierzu aus:
Wenn der Unternehmer durch die Schädigung des Dritten zugleich auch seine Verpflichtung gegenüber dem Werkbesteller zu sachgemäßer und sorgfältiger Ausführung des Werks verletzt hat, ist der Regressanspruch des Bestellers ein Schadenersatzanspruch aus dem Vertragsverhältnis.
Eine Differenzierung zwischen einem unmittelbar dem Werkbesteller zugefügten Schaden oder einem diesem erst mittelbar (durch Inanspruchnahme durch den Dritten) entstehenden Schaden wird in dieser Bestimmung der ÖNORM B 2110 nicht gemacht.