Zur Hauptnavigation springen Zur Hauptnavigation springen Zum Seiteninhalt springen Zum Fußbereich springen

Heft 5, November 2015, Band 2015

NBL

Autor

eJournal-Heft
ISSN Online:
2413-8908

20,00 €

inkl MwSt

Sofortiger PDF-Download
Artikel Heft 5, November 2015, Band 2015 in den Warenkorb legen

Inhalt der Ausgabe

  • Steuerreform 2015/2016: Ausgleich von Verlusten bei Grundstücksverkäufen

    S. 26 - 26, Aktuell und Wissenswert

  • Wartungserlass 2015 den Einkommensteuerrichtlinien 2002 im Zusammenhang mit Fruchtgenussvereinbarungen

    S. 27 - 28, Aktuell und Wissenswert

  • Das Vorliegen eines Dachgeschoßes im Sinn des § 13 Abs. 5 Stmk BauG 1995 ist in einem Fall, in dem eine innovative Dachform gewählt wurde, im Lichte einer am Zweck der Regelung (insbesondere im Hinblick auf die offensichtlich d...

    S. 28 - 33, Rechtsprechung

    Im gegenständlichen Fall verfügt das Bestandsgebäude über ein Flachdach. Dieses Flachdach soll abgetragen, die bestehende Brandmauer in weiten Bereichen gekürzt, in einem kleinen Bereich jedoch erhöht werden. Darauf soll eine Dachkonstruktion aufgesetzt werden. Gemäß den Einreichplänen entstehen an der Ostfassade zwei, westseitig drei neue Geschoße unter einer innovativen Dachform. Diese Dachform hält an der Ostseite die in § 13 Abs. 5 Stmk. BauG genannten Kriterien, nämlich eine Kniestockhöhe von maximal 1,25 m und eine Dachneigung von maximal 70 Grad, ein. An der Westseite hat das Dach eine geringere Dachneigung. An den Nord- und Südfassaden des Bauvorhabens sollen im Dachaufbau keine schrägen Dachflächen zur Ausführung gelangen, sondern senkrechte Fassaden mit vorgelagerten Balkonen.

    Nach der Ausnahmebestimmung des § 13 Abs. 5 erster Spiegelstrich Stmk. BauG sind an der Traufenseite alle Dachgeschoße hinsichtlich der Abstandsberechnung nicht anzurechnen. Nach § 13 Abs. 5 zweiter Spiegelstrich Stmk. BauG sind an der Giebelseite das unterste Dachgeschoß von der Anrechnung ausgenommen.

    Als Giebel bezeichnet man den senkrechten, meist dreieckigen Dachabschluss zwischen den geneigten Flächen des Daches. Das untere, waagrechte Ende einer geneigten Dachfläche ist die Traufenkante; das ist dort, wo normalerweise die Dachrinne hängt. Bei einem Satteldach stoßen zwei schräg gestellte Dachflächen am First zusammen; an den Unterseiten (Traufen) hängt die Dachrinne.

    Fingiert man im gegenständlichen Bauvorhaben ein Satteldach, liegen die geneigten Dachflächen ost- und westseitig, während nord- und südseitig senkrechte Hausfassaden zur Ausführung kommen sollen. Die Ostfassade kann daher als Traufenseite beurteilt werden, weshalb beide Dachgeschoße nicht abstandsrelevant sind.

Was ist neu im Verlag Österreich?
Erfahren Sie es zuerst!

zum Newsletter von Verlag Österreich anmelden

Kundenservice