Bereits vor Abschluss eines Kaufvertrages erlangte die klagende Partei Kenntnis von statischen Mängeln an Teilen des Kaufobjektes.
Diese Wissentlichkeit wurde auch im Kaufvertrag festgehalten, jedenfalls aber nie vom Verkäufer als behoben zugesichert.
Der Vertrag umfasste einen umfassenden Gewährleistungsausschluss.