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NBL

Heft 9, Juni 2018, Band 2018

eJournal-Heft
  • ISSN Online: 2413-8908

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Inhalt der Ausgabe

S. 55 - 55, Aktuell und Wissenswert

Mietrechtsnovelle 2019

S. 56 - 59, Rechtsprechung

OGH: Voraussetzung für eine dem Vermieter aufzutragende Erhaltungsarbeit ist, dass eine Reparaturbedürftigkeit vorliegt / OGH: Reichweite Architektenvollmacht

OGH: Voraussetzung für eine dem Vermieter aufzutragende Erhaltungsarbeit ist, dass eine Reparaturbedürftigkeit vorliegt

OGH 23.10.2017, 5 Ob 173/17b;

Der Mieter begehrte vom Vermieter die Durchführung von „Erhaltungsarbeiten“ an der Eingangstüre des Mietobjektes, um das dritte Schloss an der Türe sperrbar zu machen und eine dem Stand der Technik entsprechende Einbruchssicherung herzustellen.

Voraussetzung einer jeden Erhaltungsarbeit ist, dass eine Reparaturbedürftigkeit vorliegt, also eine Einschränkung der Funktionsfähigkeit oder der Brauchbarkeit, ein sonst bestehender Mangel oder doch eine Schadensgeneigtheit der betreffenden Bauteile gegeben sein. (RIS-Justiz RS0116998 [T3]; RS0069944 [T8]; Würht/Zingher/Kovanyi Miet- und Wohnrecht23 § 3 MRG Rz 7). Eine Verpflichtung des Vermieters zu einer permanenten Modernisierung besteht nicht (5 Ob 106/08m; Würht/Zingher/Kovanyi aaO; T. Hausmann in Hausmann/Vonkilch, Österreichisches Wohnrecht3 § 3 MRG Rz 9). In der gegenständlichen Entscheidung lag keine Reparaturbedürftigkeit der Türe vor.;

OGH: Reichweite Architektenvollmacht

OGH 28.09.2017, 8 Ob 78/17d;

Wird ein Architekt mit der gesamten Bauausführung beauftragt, liegt darin die Betrauung einer Verwaltung. Der Architekt wird damit bevollmächtigt, alle Rechtsgeschäfte abzuschließen, die die gewöhnliche Ausführung mit sich bringen.

Der Bevollmächtigte ist somit zu allen Handlungen ermächtigt, welche nach dem Geschäftsgebrauch oder nach den Umständen des Falles in den Bereich des aufgetragenen Geschäftes gehören oder anders ausgedrückt, welche die Vornahme eines derartigen Geschäftes gewöhnlich mit sich bringt.

Nicht gedeckt von der Verwaltungsvollmacht sind außerordentliche Verwaltungsmaßnahmen, wie die Vereinbarungen von Zahlungen in Höhe von € 25.000,-- „ohne Rechnung“ („schwarz“).

S. 56 - 56, Aktuell und Wissenswert

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