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Angebotsprüfung; Aufforderung zur Aufklärung; Nachweis der technischen Leistungsfähigkeit; Mängelbehebungsauftrag; Grundsatz der Gleichbehandlung aller Bieter

eJournal-Artikel
Sprache:
Deutsch
Jahrgang:
BBLBand 18
Inhalt:
Rechtsprechung
Umfang:
83 Wörter, Seiten 233-233

20,00 €

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§ 129 Abs 2 BVergG 2006 kann erst dann zur Anwendung gelangen, wenn der Auftraggeber den Bieter vorher um Aufklärung im Sinn der §§ 126 und 127 BVergG 2006 ersucht hat. § 126 Abs 1 BVergG 2006 ist ein umfassender Tatbestand, der nicht nur bei Unklarheiten über das Angebot zur Anwendung gelangt, sondern auch bei Angebotsmängeln. Darunter sind alle Fehler und Unvollständigkeiten in Angeboten erfasst, die zur Ausscheidung nach § 129 Abs 1 Z 7 führen können.

  • BVwG, 13.03.2015, W123 2100032-1
  • Angebotsprüfung
  • Nachweis der technischen Leistungsfähigkeit
  • Aufforderung zur Aufklärung
  • Mängelbehebungsauftrag
  • § 129 BVergG
  • § 126 BVergG
  • Baurecht
  • Grundsatz der Gleichbehandlung aller Bieter
  • BBL-Slg 2015/219

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