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Erhaltungspflicht Vermieter; Verputzschäden; „ernster“ Schaden

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Welches Ausmaß Verputzschäden im Bestandobjekt erreichen müssen, um – unabhängig von einer Schimmelbildung oder der Gefährdung der Statik des Hauses – als „außergewöhnlich“ und damit als ernster Schaden des Hauses gewertet werden zu können, ist jeweils im Einzelfall zu beurteilen.

  • Verputzschäden
  • § 3 MRG
  • OGH, 28.04.2015, 5 Ob 80/15y
  • Erhaltungspflicht Vermieter
  • BBL-Slg 2015/204
  • Baurecht
  • „ernster“ Schaden

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