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Anzeigeverfahren; Untersagung; Frist

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Die Untersagung der Ausführung des Bauvorhabens lediglich mangels Entscheidungsreife bis zum Ende des Ermittlungsverfahrens stellt keine Untersagung iSd § 25a Abs 1 oö BauO dar.

Liegt eine rechtzeitig erstattete und nicht gem § 25a Abs 1 oö BauO untersagte Bauanzeige vor, kann auch vom LVwG außerhalb der achtwöchigen Frist keine Untersagung der Bauausführung mehr ausgesprochen werden.

  • BBL-Slg 2015/174
  • Untersagung
  • Anzeigeverfahren
  • VwGH, 23.06.2015, Ra 2015/05/0025
  • § 25a oö BauO
  • Baurecht
  • Frist

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