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Verkehrssicherungspflicht des Geschäftsinhabers

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Für die vertragliche Verpflichtung des Geschäftsinhabers zur Sicherung des Eingangsbereichs seines Geschäftes kommt es auf die Eigentumsverhältnisse am zu sichernden Bereich nicht an.

Die Haftung für die vor- und nachvertraglichen Verkehrssicherungspflichten besteht auch für jene Park- und Zugangsflächen, die nicht nur einem bestimmten Geschäftsinhaber zugeordnet sind, sondern auch für die Parkflächen eines Einkaufszentrums, die allen Kunden des Einkaufszentrums zur Verfügung stehen.

Ist die Bestandgeberin der Geschäftsinhaberin zur Verkehrssicherung der Park- und Zufahrtsflächen verpflichtet, ist ihr Fehlverhalten der Geschäftsinhaberin als Erfüllungsgehilfin gemäß § 1313a ABGB zuzurechnen.

  • § 1295 Abs 1 ABGB
  • OGH, 27.05.2015, 6 Ob 180/14k
  • Verkehrssicherungspflicht des Geschäftsinhabers
  • BBL-Slg 2015/214
  • § 1313a ABGB
  • Baurecht

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