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Verpflichtung zum Verputzen einer Feuermauer

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Ein Liegenschaftseigentümer ist ohne gesetzliche oder vertragliche Vereinbarung nicht verpflichtet, die durch den Abbruch seines Hauses wieder hergestellten natürlichen Einwirkungen durch Wasserablauf und Niederschlag auf das unmittelbar angrenzende bzw ehemals in Kuppelbauweise verbundene Nachbarhaus durch gesonderte bauliche Maßnahmen hintanzuhalten bzw zu regulieren.

In diesem Sinne verpflichtet auch § 129 Abs 9 wr BauO den Eigentümer selbst, ungedeckte aber bisher verdeckte Feuermauern von außen zu verputzen.

  • OGH, 28.05.2015, 9 Ob 18/15k
  • § 129 Abs 9 wr BauO
  • § 364 ABGB
  • BBL-Slg 2015/218
  • Baurecht
  • Verpflichtung zum Verputzen einer Feuermauer

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