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Mäßigungsrecht bei Schuldbeitritt eines bloß formalen Nichtgesellschafter-Geschäftsführers für Betonlieferungen der von ihm vertretenen Baugesellschaft

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Ein Geschäftsführer, der eine persönliche Bürgschaft für Schulden der GmbH übernimmt, ist mangels eines eigenen Unternehmens als Verbraucher anzusehen.

Die zur Mäßigung im Sinn des § 25d KSchG führenden Umstände müssen im Zeitpunkt des Abschlusses der Interzessionsvereinbarung soweit vorhanden sein, dass sie für den Gläubiger bei entsprechender Aufmerksamkeit bereits erkennbar wurden.

  • Mäßigungsrecht bei Schuldbeitritt eines bloß formalen Nichtgesellschafter-Geschäftsführers für Betonlieferungen der von ihm vertretenen Baugesellschaft
  • OGH, 28.04.2015, 10 Ob 24/15z
  • BBL-Slg 2015/203
  • Baurecht
  • § 25d KschG

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