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Fürsorgepflicht des Werkbestellers

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Ist es auf einem zu bearbeitenden Dach bereits zweimal zu Unfällen gekommen, besteht jedenfalls eine Informations- und Warnpflicht des Werkbestellers hinsichtlich eines bestehenden Gefahrenpotentials gegenüber dem beauftragten Werkunternehmer und seinen Arbeitnehmern.

  • BBL-Slg 2015/213
  • § 1157 ABGB
  • § 1169 ABGB
  • OGH, 27.05.2015, 8 Ob 56/15s
  • Fürsorgepflicht des Werkbestellers
  • Baurecht

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