


Kleingebäude; Kompostieranlage; baubewilligungspflichtige Maßnahmen; freie Baumaßnahmen
eJournal-Artikel
- Sprache:
- Deutsch
- Jahrgang:
- BBLBand 18
- Inhalt:
- Rechtsprechung
- Umfang:
- 278 Wörter, Seiten 216-216
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Kleingebäude sind nur dann bewilligungs- und anzeigefrei, wenn von ihnen keine Immissionen ausgehen. Auch ein kleineres Kompostierhäuschen (hier: mit einer Grundfläche von weniger als 10 m² und einer geringeren Höhe als 2,80 m) ist daher baubewilligungspflichtig.
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- BBL-Slg 2015/185
- § 21 Abs 3 lit f tir BauO
- Kleingebäude
- Kompostieranlage
- LVwG Tir, 22.07.2015, LVwG-2015/26/1463-4
- freie Baumaßnahmen
- baubewilligungspflichtige Maßnahmen
- Baurecht
Kleingebäude sind nur dann bewilligungs- und anzeigefrei, wenn von ihnen keine Immissionen ausgehen. Auch ein kleineres Kompostierhäuschen (hier: mit einer Grundfläche von weniger als 10 m² und einer geringeren Höhe als 2,80 m) ist daher baubewilligungspflichtig.
- BBL-Slg 2015/185
- § 21 Abs 3 lit f tir BauO
- Kleingebäude
- Kompostieranlage
- LVwG Tir, 22.07.2015, LVwG-2015/26/1463-4
- freie Baumaßnahmen
- baubewilligungspflichtige Maßnahmen
- Baurecht