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Unzulängliche Ausführungspläne (für „weiße Wanne“); Warnpflicht Werkunternehmer; Mitverschulden

eJournal-Artikel
Sprache:
Deutsch
Jahrgang:
BBLBand 18
Inhalt:
Rechtsprechung
Umfang:
78 Wörter, Seiten 225-225

20,00 €

inkl MwSt

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Stellt der Werkbesteller dem Unternehmer (Architekten-)Pläne zur Verfügung, trifft den Werkunternehmer nur dann eine Warnpflicht, wenn ihm eine unklare und regelwidrige Situation in den übermittelten Plänen als „offenbare Untauglichkeit des vom Besteller gegebenen Stoffs“ auffallen musste. Die Verletzung der Warnpflicht setzt ein (Mit-)Verschulden des Unternehmers voraus. Der Werkunternehmer ist in einem solchen Fall nicht verpflichtet, besondere, nicht übliche Prüfungen und Untersuchungen anzustellen oder gar einen Fachmann auf diesem Gebiet beizuziehen.

  • § 1304 ABGB
  • Warnpflicht Werkunternehmer
  • OGH, 21.04.2015, 3 Ob 51/15v
  • Mitverschulden
  • Unzulängliche Ausführungspläne (für „weiße Wanne“)
  • Baurecht
  • BBL-Slg 2015/199
  • § 1168a ABGB

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