Zum Hauptinhalt springen

Unzulängliche Ausführungspläne (für „weiße Wanne“); Warnpflicht Werkunternehmer; Mitverschulden

eJournal-Artikel

20,00 €

inkl MwSt

Sofortiger PDF-Download

Stellt der Werkbesteller dem Unternehmer (Architekten-)Pläne zur Verfügung, trifft den Werkunternehmer nur dann eine Warnpflicht, wenn ihm eine unklare und regelwidrige Situation in den übermittelten Plänen als „offenbare Untauglichkeit des vom Besteller gegebenen Stoffs“ auffallen musste. Die Verletzung der Warnpflicht setzt ein (Mit-)Verschulden des Unternehmers voraus. Der Werkunternehmer ist in einem solchen Fall nicht verpflichtet, besondere, nicht übliche Prüfungen und Untersuchungen anzustellen oder gar einen Fachmann auf diesem Gebiet beizuziehen.

  • § 1304 ABGB
  • Warnpflicht Werkunternehmer
  • OGH, 21.04.2015, 3 Ob 51/15v
  • Mitverschulden
  • Unzulängliche Ausführungspläne (für „weiße Wanne“)
  • Baurecht
  • BBL-Slg 2015/199
  • § 1168a ABGB

Was ist neu im Verlag Österreich?
Erfahren Sie es zuerst!