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Gesondert anfechtbare Entscheidung; Bekämpfung; Bestandsfestigkeit; Sanierung der Vergaberechtswidrigkeit
- Originalsprache: Deutsch
- BBL Band 18
- Rechtsprechung, 99 Wörter
- Seiten 234-234
- https://doi.org/10.33196/bbl201505023405
20,00 €
inkl MwStWerden gesondert anfechtbare Entscheidungen nicht innerhalb bestimmter Fristen bekämpft, werden sie sozusagen „bestandsfest“. Dadurch soll eine missbräuchliche Inanspruchnahme des Rechtsschutzes durch Bieter vermieden werden, die erkennen, dass sie den Zuschlag nicht erhalten werden und in der Folge versuchen, das Verfahren von Beginn an neu aufzurollen. Durch diese Bestandsfestigkeit (Präklusion) sind auch in den bezüglichen Vergabeentscheidungen enthaltene Vergaberechtswidrigkeiten saniert.
Unabhängig davon, ob der Ausschluss einer Alternative rechtmäßig ist oder nicht, kann eine entsprechende Bestimmung in den Ausschreibungsunterlagen, wenn sie nicht vor Angebotsöffnung angefochten wurde, zusammen mit der Zuschlagsentscheidung nicht mehr bekämpft werden.
- LVwG Tirol, 24.06.2015, LVwG-2015/S1/0447-10
- Gesondert anfechtbare Entscheidung
- Sanierung der Vergaberechtswidrigkeit
- BBL-Slg 2015/225
- § 2 Z 16 lit a BVergG
- Baurecht
- Bekämpfung
- Bestandsfestigkeit
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