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Nichteinhaltung des gesetzlichen Bauwich; „unverhältnismäßige“ Verbesserung

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Der vom Unternehmer zu leistende Aufwand ist dann unverhältnismäßig, wenn der Vorteil, den die Beseitigung des Mangels dem Besteller gewährt, gegen den für die Beseitigung erforderlichen Aufwand an Kosten und Arbeit so geringwertig ist, dass Vorteil und Aufwand im offensichtlichen Missverhältnis stehen.

  • BBL-Slg 2015/196
  • OGH, 09.04.2015, 7 Ob 29/15p
  • „unverhältnismäßige“ Verbesserung
  • Nichteinhaltung des gesetzlichen Bauwich
  • Baurecht
  • § 932 ABGB

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