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Warnpflichtverletzung; Schadenersatz; Sowieso-Kosten

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Bei einer Warnpflichtverletzung des Werkunternehmers sind nur jene Behebungskosten durch den Werkunternehmer verursacht, die nicht auch im Falle eines rechtzeitigen Hinweises angefallen wären. Die Kosten sind jedenfalls nur bei beabsichtigter Behebung zu ersetzen.

Wird die Behebung nicht beabsichtigt, steht der Ersatz der objektiven Wertminderung nicht zu, wenn sich keine Abweichung des Geleisteten vom Geschuldeten festmachen lässt, sondern ohne Warnpflichtverletzung eine andere Leistung vereinbart worden wäre.

  • BBL-Slg 2015/208
  • Warnpflichtverletzung
  • OGH, 19.05.2015, 4 Ob 42/15b
  • Sowieso-Kosten
  • Schadenersatz
  • Baurecht
  • § 1323 ABGB
  • § 1168a ABGB

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