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Kein Feststellungsinteresse hinsichtlich nicht bekannter Mängel

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Ein Feststellungsbegehren hinsichtlich der Haftung für sämtliche zukünftige, derzeit nicht bekannte Schäden sowie für sämtliche derzeit noch nicht konkretisierbare Mängel steht nicht zu, weil es nicht Aufgabe des Feststellungsbegehrens ist, ohne jede Konkretisierung des Mangels eine massive Ausdehnung der Gewährleistungsfrist herbeizuführen.

  • Kein Feststellungsinteresse hinsichtlich nicht bekannter Mängel
  • BBL-Slg 2015/216
  • Baurecht
  • OGH, 27.05.2015, 6 Ob 81/15b
  • § 228 ZPO

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