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Verwaltungsübertretung, Zustandsdelikt; Verjährung

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Die Ausführung eines bewilligungspflichtigen Bauvorhabens ohne rechtskräftige Baubewilligung ist ein Zustandsdelikt.

Bei einem Zustandsdelikt ist nur die Herbeiführung eines rechtswidrigen Zustandes, nicht aber auch dessen Aufrechterhaltung pönalisiert. Die Verjährung beginnt mit Beendigung der in der Außenwelt vorgenommenen Veränderungen.

Im Hinblick auf die Erfordernisse des § 44a VStG muss der Abschluss der Bautätigkeit (und nicht der Zeitpunkt der Feststellung wie hier: „anlässlich einer Überprüfung“) im Spruch genannt werden.

  • Verwaltungsübertretung, Zustandsdelikt
  • § 44a VStG
  • Verjährung
  • BBL-Slg 2015/171
  • LVwG NÖ, 19.06.2015, LVwG-S-783/001-2015
  • § 37 Abs 1 Z 1 1. TB nö BauO
  • Baurecht

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