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Immissionsschutz; Flächenwidmung „Kerngebiet“; subjektiv-öffentliche Nachbarrechte

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Die im Entwicklungsprogramm für die Reinhaltung der Luft und im Stadtentwicklungskonzept der Stadt Graz normierten Bestimmungen dienen nicht dem Schutz der Nachbarn vor Immissionen.

Bei Einrichtungen und Betrieben, die im „Kerngebiet“ ohne immissionsbezogene Einschränkung zulässig sind (zB Geschäfts-, Wohnhäuser), besteht kein widmungsrechtlicher Immissionsschutz für Nachbarn.

  • BBL-Slg 2015/181
  • Immissionsschutz
  • subjektiv-öffentliche Nachbarrechte
  • Flächenwidmung „Kerngebiet“
  • § 23 Abs 5 lit c stmk ROG
  • § 26 Abs 1 Z 1 stmk BauG
  • VwGH, 30.06.2015, 2013/06/0066
  • Baurecht

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