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Anteilsrechte des Fruchtgenussberechtigten einer Eigentumswohnung

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Der Eigentümer einer mit einem Fruchtgenussrecht belasteten Eigentumswohnung hat kein Recht auf Benutzung und Verwaltung des Wohnungseigentumsrechts. An seine Stelle tritt der Fruchtgenussberechtigte, dem nach außen hin und auch im Verhältnis zu den übrigen Wohnungseigentümern die Benutzungs- und Verwaltungsrechte zukommen. Er nimmt daher regelmäßig auch an der Willensbildung in Angelegenheiten der Liegenschaftsverwaltung teil. Der Umstand, dass die Verwaltung durch die Eigentümergemeinschaft ausgeübt wird, ändert daran nichts.

  • Anteilsrechte des Fruchtgenussberechtigten einer Eigentumswohnung
  • BBL-Slg 2017/66
  • § 28 WEG
  • § 18 WEG
  • OGH, 22.11.2016, 5 Ob 154/16g
  • Baurecht
  • § 24 WEG

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