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Flächenwidmung „Wohngebiet“; Kfz-Werkstätte; bestehender Betrieb

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Eine Kfz-Werkstätte ist kein der täglichen Versorgung der Bevölkerung des betreffenden Gebietes dienender Betrieb.

Der Charakter der Ausnahmebestimmung des § 38 Abs 3 tir ROG für der Widmung widersprechende „bestehende” Betriebe erfordert eine restriktive Auslegung.

Ein von einem seit längerer Zeit eingestellten Vorgängerbetrieb (Betriebsanlage für Klimatechnik) verschiedener Nachfolgebetrieb (Kfz-Werkstätte) ist kein „bestehender” Betrieb im Sinn des § 38 Abs 3 tir ROG.

  • Flächenwidmung „Wohngebiet“
  • § 38 Abs 3 tir ROG
  • BBL-Slg 2017/50
  • LVwG Tir, 20.12.2016, LVwG-2016/39/1392-12
  • Kfz-Werkstätte
  • bestehender Betrieb
  • Baurecht
  • § 38 Abs 1 tir ROG

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