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Lagerplatz; Lagerung von Abfällen; Abstellen von Fahrzeugen; Mobil-WC; bauanzeigepflichtige Vorhaben; baupolizeilicher Abbruchauftrag

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Unter einem baurechtlich anzeigepflichtigen Lagerplatz ist eine Fläche zu verstehen, auf der bewegliche Sachen ohne aktuell ihrer Bestimmung gemäß verwendet zu werden, für eine spätere bestimmungsgemäße Verwendung oder ihre spätere Entsorgung aufbewahrt werden.

Beim Abstellen von Fahrzeugen und Anhängern handelt es sich um keine Lagerung.

Die Lagerung von Abfall (hier: Sperrmüll) ist baurechtlich nicht anzeigepflichtig (arg „ausgenommen Abfälle gem Anh 1 nö AWG”).

Ein in Fertigbauweise angeliefertes Mobil-WC stellt kein Bauwerk dar.

  • Abstellen von Fahrzeugen
  • Mobil-WC
  • § 15 Abs 1 Z 16 nö BauO
  • § 35 Abs 2 Z 2 nö BauO
  • Lagerplatz
  • LVwG Nö, 29.11.2016, LVwG-AV-1153/001-2016
  • baupolizeilicher Abbruchauftrag
  • § 15 Abs 1 Z 15 nö BauO
  • bauanzeigepflichtige Vorhaben
  • BBL-Slg 2017/36
  • § 3 nö AWG
  • Lagerung von Abfällen
  • Baurecht
  • § 4 Z 7 nö BauO

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