


Verfahrensgegenstand des Baubewilligungsverfahrens; Einreichplan; Bauwille
eJournal-Artikel
- Sprache:
- Deutsch
- Jahrgang:
- BBLBand 20
- Inhalt:
- Rechtsprechung
- Umfang:
- 28 Wörter, Seiten 56-56
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Wurde im Einreichplan ein Gebäude mit grauer Farbe als „Bestand” gekennzeichnet, erklärt der Bauwerber damit, dass dieser nicht Gegenstand des Baubewilligungsverfahrens sein soll.
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- § 23 Abs 1 nö BauO
- LVwG Nö, 22.12.2016, LVwG-AV-1216/001-2016
- BBL-Slg 2017/39
- Baurecht
- Einreichplan
- Verfahrensgegenstand des Baubewilligungsverfahrens
- Bauwille
Wurde im Einreichplan ein Gebäude mit grauer Farbe als „Bestand” gekennzeichnet, erklärt der Bauwerber damit, dass dieser nicht Gegenstand des Baubewilligungsverfahrens sein soll.
- § 23 Abs 1 nö BauO
- LVwG Nö, 22.12.2016, LVwG-AV-1216/001-2016
- BBL-Slg 2017/39
- Baurecht
- Einreichplan
- Verfahrensgegenstand des Baubewilligungsverfahrens
- Bauwille