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Verfahrensgegenstand des Baubewilligungsverfahrens; Einreichplan; Bauwille

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Wurde im Einreichplan ein Gebäude mit grauer Farbe als „Bestand” gekennzeichnet, erklärt der Bauwerber damit, dass dieser nicht Gegenstand des Baubewilligungsverfahrens sein soll.

  • § 23 Abs 1 nö BauO
  • LVwG Nö, 22.12.2016, LVwG-AV-1216/001-2016
  • BBL-Slg 2017/39
  • Baurecht
  • Einreichplan
  • Verfahrensgegenstand des Baubewilligungsverfahrens
  • Bauwille

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