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Gebäudehöhe; fiktive Giebelfläche, Gebäudeumriss

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Ein zurückgesetztes Dachgeschoß, das nicht durch seitliche Dachflächen abgeschlossen wird, ist bei der Ermittlung der Gebäudehöhe so zu berücksichtigen, als wäre es von dem Gebäudeumriss entsprechenden Dachflächen abgeschlossen.

Das Vorliegen einer (gedachten) Giebelfläche setzt nicht den Abschluss durch zwei Dachflächen voraus. Es kommt nicht darauf an, ob ein konkretes Dach in natura (als eine die Dachform bildende Dachfläche auf der Seite) errichtet werden könnte, sondern nur darauf, dass sich die als fiktive Giebelflächen anzusehenden Flächen im zulässigen Gebäudeumriss bewegen.

  • fiktive Giebelfläche, Gebäudeumriss
  • § 81 Abs 1 wr BauO
  • BBL-Slg 2017/55
  • § 81 Abs 2 wr BauO
  • VwGH, 23.11.2016, 2013/05/0028
  • Baurecht
  • Gebäudehöhe
  • § 81 Abs 4 wr BauO

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