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Bebauungsplan; Zubau; Mindestabstand; Schließen von Zwischenräumen zwischen einem Gebäude und der Grundstücksgrenze; Auslegung von Ausnahmebestimmungen

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Die Regelung eines Bebauungsplanes, dass seitliche Grenzabstände mit (Haupt- oder Neben-) Gebäuden „geschlossen” werden können, ist als Ausnahmebestimmung restriktiv auszulegen.

Mit dem Begriff „geschlossen werden” ist gemeint, dass bis an die seitliche Grundgrenze gebaut werden darf.

Ein Zubau, mit dem nicht bloß ein bestehender Zwischenraum „geschlossen wird”, sondern über diesen hinausgeht, erfüllt die Voraussetzungen der Ausnahmeregelung des Bebauungsplanes nicht.

  • BBL-Slg 2017/41
  • VwGH, 13.12.2016, Ro 2014/05/0078
  • Schließen von Zwischenräumen zwischen einem Gebäude und der Grundstücksgrenze
  • § 5 Z 1 oö BauTG
  • Mindestabstand
  • § 32 oö ROG
  • Baurecht
  • Zubau
  • Auslegung von Ausnahmebestimmungen
  • Bebauungsplan

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