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Baubewilligungspflichtige Anlagen; Kinderspielhaus; Kinderspielgeräte; baubewilligungsfreie Vorhaben

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Unter den bewilligungsfreien Kinderspielgeräten sind zB Sandkästen, einfache Schaukeln und Klettergerüste zu verstehen.

Eine (hier: als „Kinderspielhaus” bezeichnete) bauliche Anlage auf vier einzelfundamentierten Säulen, mit einer Höhe von zumindest 3,70 m, zwei Ebenen und einer Treppe stellt kein „Kinderspielgerät” im Sinn des stmk BauG dar, auch wenn die betreffende bauliche Anlage Kinderspielzwecken dient. Ein solches Bauwerk ist baubewilligungspflichtig.

  • LVwG Stmk, 25.10.2016, LVwG 50.17-2274/2016
  • Kinderspielgeräte
  • baubewilligungsfreie Vorhaben
  • BBL-Slg 2017/44
  • Kinderspielhaus
  • § 19 Z 1 stmk BauG
  • Baubewilligungspflichtige Anlagen
  • Baurecht
  • § 21 Abs 1 Z 2 lit f stmk BauG

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