


Stiegenhaus; Änderung des Verwendungszwecks; Brandgefahr; Fluchtwege; baubewilligungspflichtige Maßnahmen
eJournal-Artikel
- Sprache:
- Deutsch
- Jahrgang:
- BBLBand 20
- Inhalt:
- Rechtsprechung
- Umfang:
- 396 Wörter, Seiten 57-57
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Die Errichtung von Gipskartonwänden im Stiegenhaus eines Mehrparteienhauses (hier: für einen Windfang) stellt eine Erweiterung der Wohnnutzfläche dar und ist als Nutzungsänderung bewilligungspflichtig.
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- Fluchtwege
- Änderung des Verwendungszwecks
- BBL-Slg 2017/46
- Brandgefahr
- Stiegenhaus
- baubewilligungspflichtige Maßnahmen
- § 19 Z 2 stmk BauG
- Baurecht
- LVwG Stmk, 14.11.2016, LVwG 50.24-3705/2014
Die Errichtung von Gipskartonwänden im Stiegenhaus eines Mehrparteienhauses (hier: für einen Windfang) stellt eine Erweiterung der Wohnnutzfläche dar und ist als Nutzungsänderung bewilligungspflichtig.
- Fluchtwege
- Änderung des Verwendungszwecks
- BBL-Slg 2017/46
- Brandgefahr
- Stiegenhaus
- baubewilligungspflichtige Maßnahmen
- § 19 Z 2 stmk BauG
- Baurecht
- LVwG Stmk, 14.11.2016, LVwG 50.24-3705/2014