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Stiegenhaus; Änderung des Verwendungszwecks; Brandgefahr; Fluchtwege; baubewilligungspflichtige Maßnahmen

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Die Errichtung von Gipskartonwänden im Stiegenhaus eines Mehrparteienhauses (hier: für einen Windfang) stellt eine Erweiterung der Wohnnutzfläche dar und ist als Nutzungsänderung bewilligungspflichtig.

  • Fluchtwege
  • Änderung des Verwendungszwecks
  • BBL-Slg 2017/46
  • Brandgefahr
  • Stiegenhaus
  • baubewilligungspflichtige Maßnahmen
  • § 19 Z 2 stmk BauG
  • Baurecht
  • LVwG Stmk, 14.11.2016, LVwG 50.24-3705/2014

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