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Nebenanlagen von Wohnbauten; Garage; Abstellraum für Gartengeräte; Unterschreitung des Mindestabstandes; Ausnahmebewilligung

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Werden bei Nebenanlagen von Wohnbauten (hier: Garage, Abstellraum für Gartengeräte) die gesetzesunmittelbar geltenden Voraussetzungen des § 25 Abs 7a sbg BGG für die Unterschreitung des Mindestabstandes nicht zur Gänze erfüllt, kann der Bauwerber auch eine Abstandsnachsicht gemäß § 25 Abs 8 sbg BGG beantragen.

Der Antragsteller hat ein subjektiv-öffentliches Recht darauf, dass die Baubehörde bei Vorliegen aller gesetzlichen Voraussetzungen sowie einer im Sinn des Gesetzes gelegenen Ermessensübung und einem von wesentlichen Mängeln freien Verfahren eine Ausnahmebewilligung gemäß § 25 Abs 8 sbg BGG zur Unterschreitung des Mindestabstandes erteilt.

  • § 25 Abs 7a sbg BGG
  • Garage
  • § 25 Abs 8 sbg BGG
  • BBL-Slg 2017/43
  • Ausnahmebewilligung
  • Unterschreitung des Mindestabstandes
  • Nebenanlagen von Wohnbauten
  • VwGH, 15.12.2016, Ro 2014/06/0032
  • Baurecht
  • Abstellraum für Gartengeräte

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