Nebenanlagen von Wohnbauten; Garage; Abstellraum für Gartengeräte; Unterschreitung des Mindestabstandes; Ausnahmebewilligung
- Originalsprache: Deutsch
- BBLBand 20
- Rechtsprechung, 99 Wörter
- Seiten 56 -56
- https://doi.org/10.33196/bbl201702005606
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Werden bei Nebenanlagen von Wohnbauten (hier: Garage, Abstellraum für Gartengeräte) die gesetzesunmittelbar geltenden Voraussetzungen des § 25 Abs 7a sbg BGG für die Unterschreitung des Mindestabstandes nicht zur Gänze erfüllt, kann der Bauwerber auch eine Abstandsnachsicht gemäß § 25 Abs 8 sbg BGG beantragen.
Der Antragsteller hat ein subjektiv-öffentliches Recht darauf, dass die Baubehörde bei Vorliegen aller gesetzlichen Voraussetzungen sowie einer im Sinn des Gesetzes gelegenen Ermessensübung und einem von wesentlichen Mängeln freien Verfahren eine Ausnahmebewilligung gemäß § 25 Abs 8 sbg BGG zur Unterschreitung des Mindestabstandes erteilt.
- § 25 Abs 7a sbg BGG
- Garage
- § 25 Abs 8 sbg BGG
- BBL-Slg 2017/43
- Ausnahmebewilligung
- Unterschreitung des Mindestabstandes
- Nebenanlagen von Wohnbauten
- VwGH, 15.12.2016, Ro 2014/06/0032
- Baurecht
- Abstellraum für Gartengeräte
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