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- Originalsprache: Deutsch
- BBL Band 20
- Rechtsprechung, 125 Wörter
- Seiten 65-65
- https://doi.org/10.33196/bbl201702006502
20,00 €
inkl MwStDer von einer Terrasse auf die darüber liegende Terrasse und in die Wohnung aufsteigende Tabakrauch ist nicht als jedenfalls unzulässige unmittelbare Zuleitung sondern als mittelbare Geruchsimmission anzusehen und daher nur dann unzulässig, wenn sie ortsunüblich ist und die ortsübliche Nutzung der eigenen (Miet)Wohnung wesentlich beeinträchtigt. Dies ist jedenfalls bei einem regelmäßig auch in der Nacht eindringenden intensiv wahrnehmbaren Zigarrenrauch von insgesamt ca 5,5 Stunden täglich der Fall.
Der Mieter ist nicht verpflichtet, sich bei der Nutzung seiner Terrasse, beim Lüften oder dem Offenhalten des Fensters zwecks Frischluftzufuhr an das nicht berechenbare Rauchverhalten des Nachbars anzupassen, sondern kann eine Zeitabschnittsregelung des Rauchverhaltens begehren. Ein solches verstößt nicht gegen das Persönlichkeitsrecht des Rauchers bzw dessen Grundrecht auf Privatleben gemäß Art 8 Abs 1 EMRK.
- BBL-Slg 2017/64
- § 364 Abs 2 ABGB
- Baurecht
- OGH, 16.11.2016, 2 Ob 1/16k
- Immission durch Tabakrauch
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