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Vereinsgebäude für eine Glaubensgemeinschaft; Flächenwidmung „gemischtes Baugebiet“

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Die (Anders-) Verwendung von Räumen für eine größere Ansammlung von Personen (hier: max 100 Personen) ist anzeigepflichtig.

Die Errichtung eines Vereinsgebäudes für eine Glaubensgemeinschaft, die nicht den kulturellen Bedürfnissen des betreffenden Wohngebiets dient (hier: lediglich 7 von 95 Mitgliedern wohnen im betreffenden Gebiet), ist im „gemischten Baugebiet“ unzulässig.

Untergeordnete gewerbliche Tätigkeiten (hier: Verkauf von Vereinsmaterial) eines einem religiösen Zweck dienenden Vereins, die nicht dauerhaft auf Einkommensüberschüsse zielen, können nicht als (im „gemischten Baugebiet“ zulässiger) Klein- und Mittelbetrieb qualifiziert werden.

  • LVwG Oö, 11.01.2017, LVwG-151017/11/RK/FE
  • BBL-Slg 2017/42
  • Flächenwidmung „gemischtes Baugebiet“
  • § 24 Abs 1 Z 3 oö BauO
  • § 25 Abs 1 Z 2b oö BauO
  • § 22 Abs 3 oö ROG
  • Baurecht
  • § 22 Abs 5 Z 1 oö ROG
  • Vereinsgebäude für eine Glaubensgemeinschaft

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