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Neue@Hochschulzeitung 2024

Heft 4, Dezember 2016, Band 4

eJournal-Heft
  • ISSN Online: 2306-6059

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Inhalt der Ausgabe

S. 137 - 139, Fachbeiträge (FaBe)

Gualtieri, Eugenio/​Huber, Stefan

Studienzulassung und Prüfungswiederholung

Das Bundesverwaltungsgericht hat in seiner Entscheidung vom 23.8.2016, Zl W128 2121033-1/6E, entschieden, dass die Zulassung zum Bachelorstudium Pharmazie an der Universität Wien zu Recht verweigert wurde, da der Beschwerdeführer zuvor im Diplomstudium Pharmazie eine Prüfung bei der letzten zulässigen Wiederholung nicht positiv absolvierte. Eine Kritik.

S. 140 - 143, Fachbeiträge (FaBe)

Novak, Manfred

Zur Nichtigkeit universitärer Organakte

Das Universitätsgesetz 2002 sieht verschiedentlich sowohl für rechtsförmige als auch für nichtrechtsförmige Akte von Universitätsorganen ausdrücklich Nichtigkeitsfolgen vor. Überdies regelt das UG aber auch nicht-bescheidförmig ausgewiesene Organakte von maßgeblichem Allgemein- und Rechtsschutzinteresse, für die weder eine Nichtigerklärung greift, noch eine Ex-lege-Nichtigkeit festgelegt ist. In solchen Fällen stellt sich die Frage, ob unter bestimmten Prämissen absolute Nichtigkeit angenommen werden kann. Dies ist wesentlich auch für die Abberufung von Leitungsfunktionen von Belang.

S. 144 - 148, Fachbeiträge (FaBe)

Pribas, Sebastian

Die Evidenz der Mitglieder der (Österreichischen) Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft als Grundlage für unerbetene Nachrichten durch wahlwerbende Gruppen – Teil I

Wenngleich ein Recht auf Aussendungen von Nachrichten an die Studierenden seitens der ÖH bzw wahlwerbender Gruppen in der Praxis bisher immer angenommen wurde, lässt sich ein solches nur teilweise und allenfalls implizit aus den jeweiligen hochschulrechtlichen Normen ableiten. Auch der Vergleich mit anderen rechtlichen Regelungen führt zu keinem anderen Ergebnis.

S. 156 - 163, Hochschulrechtliche Entscheidungen (Hre)

Schweighofer/​Schweighofer, Christian

HRE 190: Zur Vergabe von Bauaufträgen im Verhandlungsverfahren ohne vorhergehende Bekanntmachung

Die Wahl des Verhandlungsverfahrens ohne vorherige Bekanntmachung muss jedenfalls die ultima ratio sein.

Nach der Rechtsprechung des EuGH und des VwGH hat das Verhandlungsverfahren ohne vorherige Bekanntmachung Ausnahmecharakter und darf nur in restriktiv handzuhabenden Fällen zur Anwendung gelangen.

Diese Ausnahmefälle sind sodann in den §§ 28 bis 30 BVergG taxativ aufgezählt, so dass es den Mitgliedstaaten nicht gestattet ist, weitere Ausnahmetatbestände zu schaffen.

Einer dieser Ausnahmetatbestände ist der Schutz von Ausschließlichkeitsrechten, wobei vor allem an Marken,- Urheber- und Patentrecht, nach den Erläuternden Bemerkungen aber auch an dingliche bzw obligatorische Rechte zu denken ist, also auch an Eigentumsrechte Dritter.

Das Eigentum ist das am stärksten wirkende Ausschließlichkeitsrecht einer dritten Person.

S. 156 - 156, Hochschulrechtliche Entscheidungen (Hre)

Hauser

Hre 189: Zum Charakter von fachhochschulischen Erfolgsnachweisen als öffentliche Urkunden

Öffentliche Urkunden, denen qualifizierte Beweiskraft zukommt, sind nur solche Urkunden, die eine Beamtin bzw ein Beamter innerhalb der Grenzen ihrer bzw seiner hoheitlichen Amtsbefugnisse oder eine mit öffentlichem Glauben versehene Person innerhalb des ihr zugewiesenen Geschäftskreises in der vorgeschriebenen Form errichtet hat. Derartiges ist bei fachhochschulischen Erfolgsnachweisen nicht ohne weiteres anzunehmen.

S. 163 - 167, Hochschulrechtliche Entscheidungen (Hre)

Schweighofer/​Schweighofer, Christian

HRE 191: Zurechnung von (Wissen-) Erklärung gegenüber der FH-Studiengangsleitung

Das Wissen einer Studiengangsleiterin bzw eines Studiengangsleiters über eine (Neben-) Beschäftigung eines Mitgliedes des Lehr- und Forschungspersonals ist dem Erhalter-Rechtsträger deshalb zuzurechnen, weil dieser als disziplinarrechtlicher Vorgesetzter zumindest teilweise mit Personalagenden befasst ist.

Ein Verstoß gegen die arbeitsvertraglich geregelte Informationspflicht bei Aufnahme von Nebenbeschäftigungen stellt keinen wichtigen Grund im Sinne des § 27 AngG dar, sondern eine bloße Ordnungswidrigkeit, die eine Weiterbeschäftigung während der Kündigungsfrist nicht unzumutbar macht.

S. 167 - 170, Hochschulrechtliche Entscheidungen (Hre)

Pasrucker

Hre 192: Vom Universitätsrat initiiertes Stipendium für das Verfassen einer Dissertation durch Universitätsassistenten ist einkommensteuerpflichtig

Auf ihre Erfassung als Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit sind jene Stipendien zu untersuchen, bei denen die Dissertanten/Diplomanden in Forschungsprojekte der Institute einbezogen werden und gleichzeitig die Möglichkeit erhalten, im Rahmen dieser Aufgabenstellung auch für ihre eigene Dissertation/Diplomarbeit tätig zu werden.

Ihre hiefür erhaltenen Bezüge stellen Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit dar, und zwar Bezüge aus einem bestehenden Dienstverhältnis (§ 25 Abs 1 Z 1 lit a EStG), wenn die für ein Dienstverhältnis im Sinne des § 47 Abs 2 EStG wesentlichen Merkmale tatsächlich gegeben sind.

Von einem Dienstverhältnis im Sinne des § 47 Abs 2 EStG wird auszugehen sein, wenn der Stipendiat die Forschungstätigkeit unter der Leitung des Institutes zu vollziehen hat, also wenn das Institut ihm vorgibt, wo, wann und in welcher Weise er tätig zu werden hat. Weiters sprechen für ein solches Über- und Unterordnungsverhältnis die Vorgabe von bestimmten Arbeitszeiten, das Ausmaß der in der Woche, Monat zu erfüllenden Arbeitszeit, die Verpflichtung der Absprache des Urlaubes mit dem Institut.

Lohnsteuerpflicht besteht dann, wenn der Arbeitgeber die Höhe des Entgelts von dritter Seite bestimmt bzw die Leistung des Dritten veranlasst.

Besteht ein untrennbarer wirtschaftlicher Zusammenhang mit einer Einkunftsart, so unterliegt Entgelt von Dritten der Einkommensteuer.

Durch die Möglichkeit, im Rahmen der Arbeitszeit als Universitätsassistent auch für das Verfassen der eigenen Dissertation Zeit eingeräumt zu erhalten, steht der Bezug des Stipendiums für das Verfassen derselben Dissertation mit der unselbständigen Haupttätigkeit des Beschwerdeführers in wirtschaftlichem Zusammenhang, sodass es aus diesem Grund zu den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit gemäß § 25 EStG 1988 zu zählen ist und somit der Einkommensteuer unterliegt.

S. 170 - 171, Hochschulrechtliche Entscheidungen (Hre)

Hauser

Hre 193: Recht auf Akteneinsicht im Zuge des Auswahlverfahrens gem § 98 UG ist keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung

Sofern eine rechtskräftige Zurückweisung des Antrages auf Erlassung eines Bescheides mangels Parteistellung im Verfahren gem § 98 UG erfolgt, begegnet die Verneinung des Rechts auf Akteneinsicht keinen Bedenken.

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